Art. 55 · Baugesuch
BZO Baureglement Gossau SG · S. 22 · Original-PDF
Für das Baugesuch ist ein vom Hochbauamt erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch muss in der Regel enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist;
b)Berechnung der Ausnützungsziffern mit Schema;
c)datierte Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; 23
d)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1 : 100 oder 1 : 50 mit Angabe der Feuerstätten und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fensterund Bodenflächen;
e)Plan mit Umgebungsgestaltung; f) 1)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 100 oder 1 : 50 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains entlang der Fassadenflucht bis an die Grundstücksgrenzen sowie des Niveaupunktes mit der Meereshöhe;
g)besondere Kanalisationseingabe mit allen erforderlichen Angaben, wie Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle;
h)auf Verlangen Kaminpläne im Massstab 1 : 50;
i)Schutzraum-Eingabe nach den gesetzlichen Vorschriften;
j)Nachweise über besondere Schall- und Wärmeisolation;
k)besondere Ölfeuerungs- und Tankanlageeingabe.
Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten Bauten in den Plan einzubeziehen.
Bauliche Veränderungen sind durch Farbe zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.
Die Baugesuchsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung (Grundbuchplankopie vierfach) auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normformat A4 (210 x 297 mm) einzureichen. Sie müssen von der Bauherrschaft, dem Projektverfasser oder der -verfasserin und dem Grundeigentümer oder der - eigentümerin unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen werden.
Auf Verlangen der Baukommission sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe und Gutachten, Material- und Farbkonzepte, statische Berechnungen sowie Modelle zur Genehmigung einzureichen. Die Baukommission ist befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten unter vorheriger Benachrichtigung der Bauherrschaft zu deren Lasten Gutachten einzuholen. *Art. 56 Bauvisiere Zu visieren sind die massgeblichen Fassadenecken sowie die Gebäude- und Firsthöhe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.