Art. 5 · Empfindlichkeitsstufen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 5 · Original-PDF
3) Soweit im Zonenplan, in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan keine andere Zuordnung von Zonen oder Teilen von Zonen festgelegt ist, werden die Zonen den folgenden Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidg. Lärmschutz-Verordnung zugeordnet:
a)Stufe II: Wohnzonen, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ausgenommen Werkhöfe und Kläranlagen) 1)
b)Stufe III: Kernzonen, Dorfkernzone, Wohn-Gewerbe-Zonen, Gewerbe-IndustrieZone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Werkhöfe und Kläranlagen), Landwirtschaftszone, Intensivlandwirtschafszone3), Übriges Gemeindegebiet;
c)Stufe IV: Industriezone, Intensiverholungszone. 2. Planungsmittel
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.