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Art. 34 · Treppen

BZO Baureglement Gossau SG · S. 16 · Original-PDF

Treppen und Treppenhäuser müssen mit Tageslicht ausreichend belichtet und genügend belüftet sein. Treppenhäuser dürfen nicht zur Belichtung und Belüftung anstossender Räume benützt werden.

Die begehbare Breite für Treppen, Zugänge und Podeste beträgt mindestens:

a)mit höchstens 2 Vollgeschossen 1,0 m

b)mit mehr als 2 Vollgeschossen 1,2 m

c)in Bauten mit grossem Menschenverkehr

(z.B. in Gaststätten, Versammlungslokalen, öffentlichen Bauten):

–für Haupterschliessungen 1,2 m

–für Nebenerschliessungen 1,0 m

Für interne Zweiterschliessungen kann die Treppenbreite reduziert werden. 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.