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Art. 23 · Wohn-Gewerbe-Zone
BZO Baureglement Gossau SG · S. 12 · Original-PDF
Für unbewohnte Gewerbebauten oder -bauteile gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
Unbewohnte Gewerbebauten mit höchstens 4 m Gebäudehöhe und 5,5 m Firsthöhe müssen unter sich und gegenüber gewerblich oder gemischt genutzten Bauten einen Gebäudeabstand von mindestens 6 m einhalten.
Die Ausnützungsziffer für gewerbliche Nutzung durch An- und Nebenbauten darf um höchstens 0,15 überschritten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.