Art. 47 · Es gelten folgende Mindestmasse
BZO Baureglement Wil SG · S. 23 · Original-PDF
:
a)Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: – Aufenthaltsräume mindestens
2,30 m – Einstell- und Kellerräume mindestens 2,10 m
b)Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen in Mehrfamilienhäusern mindestens 10,00 m2.
c)Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten mindestens 1/10 der Nettobodenfläche. Ausnahmen sind möglich bei Renovationen von Altbauten oder wenn durch andere Massnahmen eine gleichwertige natürliche Belichtung erreicht wird.
d)In Mehrfamilienhäusern sind genügend allgemein zugängliche und den Wohnungen zugeordnete Abstellräume bereitzustellen. Ihre Fläche hat mindestens zu betragen: – für allgemein zugängliche Abstellräume für Fahrräder, Mofas, Kinderwagen: 5% der anrechenbaren Geschossfläche; – für individuelle Abstellräume in der Wohnung, im Keller oder im Estrich:10% der anrechenbaren Geschossfläche.
V. Ausführung und Gestaltung der Umgebung
Allgemeine Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.