← BZO Wil · Inhaltsverzeichnis

Art. 37

BZO Baureglement Wil SG · S. 19 · Original-PDF

1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.

2Als Untergeschosse gelten Geschosse, die bis Oberkant fertig Decke gemessen, den Niveaupunkt weniger als 1,25 m überragen. In Lagen über 15% Neigung kann dieses Mass bis maximal 1,80 m erhöht werden. Die Neigung wird durch den Niveaupunkt über die volle Gebäudetiefe ermittelt. Wird das Untergeschoss ausgebaut, darf die Höhe des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses nicht höher als 3,00 m, an der teilseitigen Fassade gemessen, über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liegen.

3Als Dachgeschoss gelten:

a)Geschosse, welche im Dachraum liegen und einen Kniestock, gemessen in der Fassadenflucht ab Oberkant fertig Boden bis Dachoberkante, von maximal 1,00 m aufweisen; 19

b)Attikageschosse, welche auf den Gebäudelängsseiten von Oberkant fertig Boden, zuzüglich einer Brüstungshöhe von 1,00 m, bis zum Schnittpunkt der Fassade über dem obersten Vollgeschoss unter einem Winkel von 45° zurückliegen.

Gebäude- / Firsthöhe

HauptbautenAn-, Neben- und Kleinbauten
Kantonsstrassen ohne Trottoir5,50 m4,50 m
Kantonsstrassen mit Trottoir4,00 m3,00 m
Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse4,00 m3,00 m
Gemeindestrassen 3. Klasse3,00 m2,00 m
Wege 1. und 2. Klasse3,00 m2,00 m
Wege 3. Klasse2,00 m2,00 m

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.