Art. 19 · Gewerbe-Industrie- und Industriezone
BZO Baureglement Wil SG · S. 12 · Original-PDF
1In Industriezonen gelten die nachstehenden Vorschriften als Regelbauweise: GI I Maximale Gebäudehöhe 16,00 m 21,00 m Maximale Firsthöhe 20,00 m 21,00 m Grenzabstand allseitig 4,00 m 4,00 m Gebäudeabstand zwischen Bauten eines Betriebes auf demselben Grundstück 5,00 m 5,00 m Baumassenziffer 6,00 8,00 Baumassenziffer 6,00 8,00
2Gegenüber Zonen mit Wohnanteil haben Gewerbe- und Industriebauten einen Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 5,00 m einzuhalten.
3Der Grenzabstand erhöht sich um das Ausmass der Hälfte der Mehrhöhe über 10,00 m Gebäudehöhe.
4Technisch bedingte Aufbauten dürfen die zulässige Gebäude- und Firsthöhe überschreiten, wenn sie im Orts- und Landschaftsbild nicht stören und sorgfältig in die architektonische Gestaltung integriert sind.
Gewerbe-Industriezone für publikumsarme Nutzungen
| GI | I | |
|---|---|---|
| Maximale Gebäudehö- he | 16,00 m | 21,00 m |
| Maximale Firsthöhe | 20,00 m | 21,00 m |
| Grenzabstand allseitig | 4,00 m | 4,00 m |
| Gebäudeabstand zwi- schen Bauten eines Betriebes auf demsel- ben Grundstück | 5,00 m | 5,00 m |
| Baumassenziffer | 6,00 | 8,00 |
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