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Art. 82 · Gebäudelänge und Gebäudebreite

BZO Baureglement der Gemeinde Zuzwil — Vorschriften, mit Anhang · S. 22 · Original-PDF

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.

2Die Gebäudebreite bezeichnet die kürzere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses. Gebäudelänge und -breite Gebäudelänge Gebäude Gebäudelänge und -breite mit Vorbauten Gebäudelänge (inkl. Zuschlag pro Vorbaute)

Gebäude

kR kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck kR VB Gebäude VB

VB

Zuschlag pro Vorbaute) kR Gebäudebreite (inkl. kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck Vorbaute (Balkon) kR VB 10 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil Zuschlag pro Vorbaute) Gebäudebreite (inkl.

Gebäudelänge und -breite mit Anbaute Gebäudelänge (inkl. Zuschlag pro Vorbaute) VB Gebäude VB

VB kR kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck Vorbaute (Balkon) Anbaute kR AB VB AB 11 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil

Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 20 BauR) Planungs- und Baugesetz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.