Art. 79
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 9 · Original-PDF
PBG
2Für Hauptbauten in den geschützten Baugruppen (OSA) und den sensiblen Ortsgebieten (OSB) gelten die Anforderungen gemäss Schutzverordnung.
3Regelbaumass-Tabelle (siehe Folgeseite)
7 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Mai 2024 Seite 9 von 39
3Regelbaumass-Tabelle innerhalb Bauzone: ausserhalb Bauzone: Wohnzonen Wohn-/ Gewerbezonen Arbeitszonen Kernzonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Intensiverholungszone S: Sport TP: Tiergesundheit und Pferdesport Freihaltezone O: Ortsplanung SF: Sport und Freizeit Schutzzone G: Gewässerschutz Landwirtschaftszone Freihaltezone O: Ortsplanung Schutzzone G: Gewässerschutz NH: Natur- und Heimatschutz W9.5 W11.0 W13.5 W16.0 WG11.0 WG13.5 WG16.0 A13.5 A16.5 A20.0 K12.5 K15.0 K16.0 OeBA I FiB SiB L FaB SaB klein [m] Grenzabstand
gross8 [m] 4.0 4.5 5.0 6.0 4.5 5.0 6.0 3.04) 3.04) 3.04) 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 - 5.0 - - 6.0 7.0 7.5 9.0 7.0 7.5 9.0 - - - 6.0 6.0 6.0 - - - - - - - Gesamthöhe [m] 9.5 11.0 13.5 16.0 11.03) 13.53) 16.03) 13.5 16.5 20.0 12.5 15.0 16.0 20.0 13.5 - - 16.05) - - Gebäudehöhe [m] 6.5 7.5 10.0 12.5 7.53) 10.03) 12.53) - - - 7.5 10.0 11.0 - - - - -5) - -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
Winkelmass [°] Dach- auf Längsseiten raum Bruchteil
je Fassadenabschnitt 45 45 45 45 45 45 45 - - - 45 45 45 - - - - -5) - - 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 - - - 1/2 1/2 1/2 - - - - -5) - - Gebäudelänge [m] 28.0 32.0 40.0 45.0 32.0 40.0 45.0 - - - 32.0 32.0 45.0 - - - - -5) - - Baumassenziffer1) 1.6 2.0 2.6 3.0 2.4 / 2.7 3.0 / 3.3 3.4 / 3.7 - - - - - - - - - - - - - Abgrabungen2) [m] 1.6 1.6 1.6 1.6 1.6 1.6 1.6 - - - 1.6 1.6 1.6 - - - - -5) - - ES II II II II III III III III III IV III III III II III II II III II II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
1Nutzungsboni:
–Für Hauptbauten mit Sattel- oder Walmdächern ab 30° Dachneigung kann die Baumassenziffer (BMZ) um 0.3 und pro weitere 5° Dachneigung - bis zu einem Maximum von 45° Dachneigung - um zusätzliche 0.05 erhöht werden. Zur Bestimmung der anwendbaren BMZ wird jeweils die tatsächliche Dachneigung auf die nächsten 5° abgerundet. Der Nutzungsbonus kann nur für Sattel- und Walmdächer, welche sich über die ganze Giebelseite erstrecken, in Anspruch genommen werden.
–Bei Erstellung einer Tiefgarage erhöht sich die BMZ im Verhältnis zur Kubatur der Tiefgarage, soweit sie über der durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt (Art. 87 PBG). Der Nutzungsbonus kann nur für Tiefgaragenräume (Abstellräume für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder) beansprucht werden.
–Bei den Wohn-/Gewerbezonen (WG) gilt der höhere Wert für kombinierte Wohn- und Gewerbebauten mit dauerndem gewerblichem Anteil (Geschossfläche) von mindestens 25 % sowie für reine Gewerbebauten.
2Die Beschränkung der Höhe der Abgrabung gilt nicht für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten (Art. 97 Abs. 1 PBG).
3Die Gebäude- bzw. Gesamthöhe darf insgesamt um 1,0 m erhöht werden, wenn ein gewerblich genutztes Geschoss dies erfordert.
4Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W, WG) ist der Grenzabstand um 3.0 m und gegenüber anderen Zonen um 1.0 m höher.
5Für Wohnbauten gelten die Bestimmungen der W11.0 sinngemäss. 8 Eingefügt mit Nachtrag vom 7. Mai 2024 Seite 10 von 39
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.