Art. 7 · Sondernutzungspläne
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 6 · Original-PDF
Durch einen Sondernutzungsplan kann in Abweichung vom Rahmennutzungsplan im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte wegleitend: a) Qualität der Evaluation; b) Vorliegen eines konkreten Projekts; c) gute Einfügung der Überbauung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; d) hochwertige Gestaltung der Bauten und Anlagen; e) hochwertige, auf die Bedürfnisse der Benutzer/innen ausgerichtete und ökologisch wertvolle Gestaltung des Aussenraums; f) optimale Ausführung der Bauten in Bezug auf Lärmschutz, Energieverbrauch und Umweltbelastung; g) besondere Berücksichtigung der Wohnhygiene; h) siedlungsgerechte Verkehrserschliessung; i) mehrheitlich unterirdische, respektive gedeckte Anordnung der Autoabstellplätze. Art. 23 ff. PBG
3Nutzungs- und Bauvorschriften 3.1 Erschliessung und Ausstattung
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