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Art. 6 · Kernzone (K)
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 5 · Original-PDF
In den Kernzonen sind Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Anforderungen innerhalb der Ortsbildschutzgebiete richten sich nach der Schutzverordnung. Art. 15, 99 Abs. 2 PBG Seite 5 von 39
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.