Art. 22 · Gebühren
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 14 · Original-PDF
1Gemeinderat und Baukommission können insbesondere für folgende Leistungen Gebühren erheben: a) Erlass von Sondernutzungsplänen und Strassenplänen; b) Erlass baupolizeilicher Bewilligungen und Verfügungen; c) Beratung, Baukontrollen, Schnurgerüstabnahme u.ä.; d) Bewilligung von Sondernutzungen und gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen. Art. 54, 160 PBG Art. 94 ff. VRP VGV13 GebT14
2Die Gebühren sind im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung zu bemessen. Gemeinderat und Baukommission erlassen je den Tarif.
3Es können Kostenvorschüsse verlangt werden.
5Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.