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Art. 19 · Vorbauten und Dachvorsprünge

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 13 · Original-PDF

1Vorbauten dürfen auf höchstens der Hälfte der Fassadenlänge um höchstens 2 m in den Grenzabstand oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinie unterschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern. Art. 76, 81 PBG

2Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Abstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

3Dachvorsprünge dürfen um höchstens 1 m in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinie unterschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern.

Abbildung: Verminderter Grenzabstand von Vorbauten Art. 19 Vorbauten und Dachvorsprünge Abbildung 15: Grenzabstand Abbildung 16: Gebäudeabstand Seite 28 von 39 1.6 Bauweise und Terrain

Bauweise

PBG Art. 96 Bauweise

1Die vorgeschriebenen Abstände werden auf allen Seiten eingehalten, soweit der Nutzungsplan keine geschlossene Bauweise vorsieht.

2Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur höchstens zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite gestattet.

Terrainveränderungen

PBG Art. 97 Terrainveränderungen

1Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten. Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen PBG Art. 96 Bauweise

1Die vorgeschriebenen Abstände werden auf allen Seiten eingehalten, soweit der Nutzungsplan keine geschlossene Bauweise vorsieht.

2Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur höchstens zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite gestattet. PBG Art. 97 Terrainveränderungen

1Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten. Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.

2Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.

3Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Abbildung 17: Terrainveränderungen Seite 29 von 39 PBG Art. 98 Teilung von Grundstücken

1Soll ein ganz oder teilweise überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt das Grundbuchamt die Baubehörde.

2Mit der Teilung von Grundstücken dürfen keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.

3Die Baubehörde verfügt Anordnungen zur Vermeidung baurechtswidriger Verhältnisse als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und lässt sie im Grundbuch anmerken. Seite 30 von 39 PBG Art. 71 Spielplätze / a) Erstellung

1Bei Wohnbauten mit sechs und mehr Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern erstellt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer angemessene und den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer angepasste Spiel- und Begegnungsbereiche.

2Die politische Gemeinde kann in einem Reglement Mindestflächen und Mindestanforderungen für Spiel- und Begegnungsbereiche festlegen.

PBG Art. 72 b) Ersatzabgabe

1Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Der Ertrag steht der politischen Gemeinde zu. Er wird für die Bereitstellung von öffentlichen Spiel- und Begegnungsbereichen verwendet.

2Die Leistung der Ersatzabgabe ist zulässig, wenn:

a)öffentliche Spiel- und Begegnungsbereiche in angemessener Distanz bereits bestehen;

b)kein Bedarf für Spiel- und Begegnungsbereiche besteht und die erforderlichen Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind;

c)die Erstellung von Spiel- und Begegnungsbereichen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist.

3Werden fehlende Spiel- und Begegnungsbereiche nachträglich erstellt, besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe ohne Zins. bar ist.

3Werden fehlende Spiel- und Begegnungsbereiche nachträglich erstellt, besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe ohne Zins.

⇒ Baureglement: vgl. Art. 11 Spielplätze und Begegnungsbereiche Seite 31 von 39 PBG Art. 99 Grundsatz

1Die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen, ist untersagt.

2Die politische Gemeinde kann für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

PBG Art. 100 Anreize für besonders hochwertige Gestaltung Die politische Gemeinde kann im Baureglement Anreize für die besonders hochwertige Gestaltung von Bauten und Anlagen oder für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren vorsehen. Sie legt Art und Mass des Anreizes fest. Bauten und Anlagen oder für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren vorsehen. Sie legt Art und Mass des Anreizes fest. 1.9 Technische Anforderungen

PBG Art. 101 Sicherheit Bauten und Anlagen entsprechen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendiPBG Art. 101 Sicherheit Bauten und Anlagen entsprechen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde. gen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde. Seite 32 von 39 Anhang 2: Bedarfsermittlung von Parkierungsanlagen 2.1 Personenwagen

Bedarf für Abstellplätze nach Norm VSS 40 281 (Ausgabe 2019): Art der Nutzung Bezugseinheit Parkfelder-Angebot Personal Besucher, Kunden Industrie, Gewerbe pro 100 m2 BGF 1.0 0.2 Lagerräume, Lagerplätze pro 100 m2 BGF 0.1 0.01 Dienstleistungsbetriebe Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe, z.B.

–Bank, Post

–Öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb

–Reisebüro

–Arzt, Zahnarzt, Therapie

–Coiffeur

–usw. Übrige Dienstleistungsbetriebe z.B.

–Öffentliche Verwaltung ohne Schalterbetrieb

–Ingenieur-, Architekturbüro

–Anwaltskanzlei, Treuhandbüro

–Versicherung

–Verwaltung von Industriebetrieben

–usw. pro 100 m2 BGF pro 100 m2 BGF 2.0 2.0 1.0 0.5 Verkaufsgeschäfte Kundenintensive Verkaufsgeschäfte, z.B.

–Lebensmittel

–Apotheke, Drogerie

–Warenhaus

–Kiosk

–usw. Übrige Verkaufsgeschäfte, z.B.

–Papeterie, Buchhandlung

–Haushaltsgeschäft, Eisenwaren

–Uhren, Schmuck

–Möbel

–Fachmärkte pro 100 m2 VF pro 100 m2 VF 2.0 1.5 8.0 3.5

BGF: Bruttogeschossfläche (vgl. Geschossfläche nach Art. 12 BauR) VF: Verkaufsfläche Seite 33 von 39 Abbildung 18: Geschossfläche nach Art. 12 BauR

Reduktion der Anzahl der Parkfelder aufgrund Standort-Typen: Zuweisung der Standort-Typen Anteil Langsamverkehr am gesamten erzeugten Personenverkehr Mit erschlossenen Einwohnern gewichtete Bedienungshäufigkeit des öffentlichen Verkehrs während der massgebenden Betriebszeit ≥ 4-mal pro Stunde ≥ 1 bis 4-mal pro Stunde nicht mit dem ÖV erschlossen

> 50% A B C
25 bis 50% B C D
< 25% C D E

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.

Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss Tabelle Seite 33 Standort-Typ Minimum Maximum

A 20% 40%
B 40% 60%
C 50% 80%
D 70% 90%
E 90% 100%

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.

Seite 34 von 39 2.2 Fahrräder (Velos)

Bedarf für Abstellplätze nach Norm VSS 40 065 (Ausgabe 2019): Art der Nutzung Anzahl Veloabstellplätze Bewohner Besucher Wohnbauten 1 pro Zimmer In Richtwert für Bewohner enthalten ten Art der Nutzung Anzahl Veloabstellplätze Bewohner Besucher, Kunden Dienstleistungsbetriebe, Gewerbe und Industrie

–Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe

–Dienstleistungsbetriebe mit wenig Besucherverkehr

–Gewerbe und Industrie pro 10 Arbeitsplätze 2.0 3.0 2.0 0.5 2.0 0.5 Art der Nutzung Anzahl Veloabstellplätze Bewohner Besucher, Kunden Verkaufsgeschäfte

–Geschäfte des täglichen Bedarfs

–Sonstige Geschäfte

–Einkaufszentren pro 10 Arbeitsplätze 2.0 2.0 2.0 pro 100 m2 Verkaufsfläche 2.5 1.0 1.5 Seite 35 von 39 Anhang 3: Zusätzliche massgebende Grundlagen Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten:

3.1 Eidgenössische Erlasse

–Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB); SR 210

–Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG); SR 700

–Raumplanungsverordnung (RPV); SR 700.1

–Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS); SR 451.12

–Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG); SR 814.01

–Lärmschutzverordnung (LSV); SR 814.41

–Luftreinhalteverordnung (LRV); SR 814.318.142.1

–Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV); SR 814.710

–Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV); SR 814.680

–Energiegesetz (EnG); SR 730.0

–Energieverordnung (EnV); SR 730.01

–Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG); SR 451

–Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG); SR 814.20

–Gewässerschutzverordnung (GSchV); SR 814.201

–Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG); SR 921.0

–Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG); SR 822.11

3.2 Kantonale Erlasse

–Planungs- und Baugesetz (PBG); sGS 731.1

–Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV); sGS 731.11

–Strassengesetz (StrG); sGS 732.1

–Strassenverordnung (StrV); sGS 732.11

–Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (VKoG); sGS 731.2,

–Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG); sGS 672.1

–Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (V zu EG-USG); sGS 672.11

–Verordnung über den Schutz von Naturkörpern und Altertümern; sGS 271.51

–Naturschutzverordnung (NSV); sGS 671.1

–Energiegesetz (EnG); sGS 741.1

–Energieverordnung (EnV); sGS 741.11

–Gesetz über die Gewässernutzung; sGS 751.1

–Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung / Verordnung; sGS 752.2 | sGS 752.21

–Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (WaG); sGS 651.1

–Gesetz über den Feuerschutz (FSG); sGS 871.1

–Gemeindegesetz (GG); sGS 151.2

–Enteignungsgesetz (EntG); sGS 735.1

–Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP); sGS 951.1

–Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB); sGS 911.1

3.3 Kommunale Erlasse

–Schutzverordnung Seite 36 von 39 3.4 Normen / Merkblätter Für die Dimensionierung, Berechnung und Ausstattung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen als Richtlinie zu beachten:

- Behindertengerechtes Bauen; SN 521 500
- Geländer und Brüstungen (SIA 358); SN 534 358
- Liegenschaftsentwässerung; SN 592 000
- Grundstückszufahrten; VSS 40 050

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.

–Knoten: Sichtverhältnisse in Knoten; VSS 40 273a

–Kontrolle der Befahrbarkeit; VSS 40 271a

–Parkieren: Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen; VSS 40 291a

–Parkieren: Angebot an Parkfeldern für Personenwagen; VSS 40 281

–Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Bedarfsermittlung; VSS 40 065

–Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Geometrie; VSS 40 066

–Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten; SIA 118

–Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau; SIA 180

–Schallschutz im Hochbau; SIA 181

–Diverse Brandschutznormen im Hochbau; SIA 183 ff

–Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen, BAFU

–Thermische Energie im Hochbau; SIA 380/1

–Elektrische Energie im Hochbau; SIA 380/4

–Flächen und Volumen von Gebäuden; SIA 416

–Normalien und Richtlinien des Tiefbauamtes Kanton St.Gallen; www.sg.ch/bauen/tiefbau

–ASTRA Vollzugshilfen: Veloparkierung, Wanderwege, etc.; www.astra.ch

–Sicherheitsempfehlungen der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung; www.bfu.ch

–Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten; www.suva.ch

–Brandschutznorm (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen); www.vkf.ch

–Spielplätze, Richtlinien und Empfehlungen zur Gestaltung; Baudepartement des Kantons St.Gallen

–Spielräume; bfu-Fachdokumentation 2.025; www.bfu.ch

3.5 Weitere Grundlagen Im Internet oder auf der Bauverwaltung sind die folgenden Informationen, Leitfäden und Hilfsmittel abrufbar:

Bauwesen

–Kantonale Informationen und Hilfsmittel: http://www.baugesuch.sg.ch

–Baugesuchformular: https://www.sg.ch/bauen/baugesuch-baubewilligung/baugesuch-einreichen/baugesuchformular.html

–Zusatzformulare: https://www.sg.ch/bauen/baugesuch-baubewilligung/zusatzformulare.html

–Hilfsmittel: https://www.sg.ch/bauen/baugesuch-baubewilligung/hilfsmittel.html Seite 37 von 39

–Eidgenössische und kantonale Erlasse: https://www.sg.ch/recht/planungs-bau-umweltrecht.html

–Kontakte zu kantonalen Stellen: https://www.sg.ch/bauen/baugesuch-baubewilligung/kontakte1.html

–Zugang zum Geoportal: http://www.geoportal.ch

Ökologische Gestaltung

–Standortgerechte Bepflanzungen https://floretia.ch/

–Invasive Neophyten-Liste (Schweiz) www.infoflora.ch/de/neophyten/listen-und-infoblätter.html

–Naturgärten www.naturimgarten.ch/naturgarten/wildpflanzengarten.html

–Vielfältige Lebensräume im grünen Band (Rheintal) http://regionrheintal.ch/raum-mobilitaet/

–Bepflanzungen (Flyer Einheimische Pflanzen statt exotische Problempflanzen) www.ai.ch/themen/natur-und-umwelt/neophyten

–Blumenwiese www.pronatura.ch/de/2015/schritt-fuer-schritt-zur-eigenen-blumenwiese

–Kleinstrukturen www.natur-im-siedlungsraum.ch/wp-content/uploads/2019/04/Kleinstrukturen_fuer_Privatgaerten.pdf

–Leitfaden für Dachbegrünung, Stadt St. Gallen https://www.stadt.sg.ch/home/raum-umwelt/bauen-sanieren/natur-stadt/

–Biodiversität, PV-Strom und Regenwasserretention auf Flachdächern Energieagentur St. Gallen http://www.energieagentur-sg.ch

–Fassadenbegrünung www.naturundwirtschaft.ch/de/assets/Dateien/Bilder/Publikationen/FassadenbegrünungJE.pdf Seite 38 von 39 Lichtemissionen BAFU:

–Begrenzung von Lichtemissionen – Merkblatt für Gemeinden

–Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen

–Die Lichttoolbox https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/vollzugshilfe.html

Verkehrserschliessung Sichtfeld: Arbeitshilfe Strassenpolizeiliche Bewilligungen an Kantonsstrassen; Erörterung und Grundlagen https://www.sg.ch/bauen/tiefbau/richtlinien--normalien--merkblaetter.html Seite 39 von 39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.