Art. 61 · Ausnützungsziffer
BZO Baureglement Flawil · S. 49 · Original-PDF
BauG Ausnützungsziffer 1 ) Anrechenbare Geschossfläche bis 1.50m lichte Höhe c Balkon c d Bis Wintergarten b Garage 2) Anrechenbare Parzellenfläche oØ at, (úÈ U) o -c .9 co rO Dachgeschoss Legende: a = Aussenwandquerschnitte b =Keller-, Estrich- und nichtgewerbliche Einstellräume c =offene Dachterrassen und Balkon d =Wintergärten sowie verglaste Dachterassen und Balkon bis zu einer Fläche von 20o/o de¡ anrechenbaren Geschossflächen f = nutzbare Flächen im Dachgeschoss unter einer lichten Höhe von 1.50 m lTttt?ÌTíîl = Anrechenbare Flächen Windfang Kellergeschoss Eingang \\\\\\ t.\_\_\.\_a Ausnützungsziffer a = anrechenbareGeschossfläche (aGF) anrechenbare Parzellenfläche aPF f Iawil.ch ooo Nachtrag zum Baureglement Version 1.2
–Vom Gemeinderat erlassen am 4. Mai 201018. Mär22011
–Öffentliche Auflage vom 1 . Juni 2010 bis 30. Juni 2010
–Ergänzungsauflage vom 23. Mär22011bis21. April2011
–Fakultatives Referendum vom 13. Januar 2012 bis 21. Februar 2012
–ln Anwendung ab … f lawil.ch ooo Der Gemeinderat Flawil erlässt gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19791; Art. 2 und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1 9722; Art. 102 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19883, Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2OOg4 sowie gestützt auf Art. 20 Bst. k der Gemeindeordnung vom 4. Dezember 1980 folgenden Nachtrag zum Baureglement: Art.3. Vollzug ;Süng€n nDer Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung im Sinne des Art. 4 ff BauG und kann Aufgaben und Vollzug an Kommissionen gemäss Organisationsreglement delegieren. lnsbesondere wird das Bauwesen an die Bau- und Umweltkommission delegiert. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Bauaufsicht und den Vollzug der Besch/rjsse des Gemeinderates und der Bau- und Umweltkommission zuständige Súelle der Gemei ndeverwaltung. Art. 7. Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Zoneneinteilung Zonen des Baugebietes: !ryC-S wird aufgehoben KÉ Kernzone B (neu) Zonen ausserhalb des Baugebietes: ,E S lntensiverholungszone Sporf ' SR 700; abgeküzt RPG '?sGS 731.1; abgeküzt BauG 3 sGS 732.1; abgekürzt StrG a sGS 1 51 .1 ; abgeküzt GG u Fassung gemäss Erlass vom 8. März 2011 (Ergänzungauflage vom 23. Mäa 2011 bis 21. April 2011) 2 f Iawil.ch ooo Art. 10. ln der Kernzone B gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise Kernzone B (neu)6 max, Gebäudehöhe und Firsthöhe max. Gebäudelänge m ind. G renzabstand al Iseitig Em pfi nd I ich keitsstufe 12.0 m 12.0 m 2.5 m ilt Die Gebäudelänge darf bis 29.0 m erweitert werden, wenn sich die Baute durch entsprechende Gliederung gut in die Siedlungsstruktur einfügt. Die Länge der einzelnen gegliederten Baukörperteile dart 12.0 m nicht überschreiten. Intensiverholungszone (neu) Art. 1æo. Die lntensiverholungszone Sporf (tE S) díent der Tennisplatznutzung. Neben den erforderlichen Einrichtungen für die Tennisplätze ist ein Clubhaus zutässþ. Dafür gelten folgende Bauvorschriften: Gebäudehöhe ist gleich Firsthöhe max. (m) Gebäudelänge max. (m) 4 35 10 3 Gebäudetiefe max. (m) Grenzabstand allseitig min. (m) Für Intensiverholungszonen gilt für lärmempfindliche Räume die Empfindlichkeitsstufe lV. Art. 28. Baukommission wird durch Bau- und Umweltkom mission ersetzt. Grenzabstand Bewegliche und feste Einrichtungen gegenüber der Strasse Art. 37. Baukommission wird durch Bau- und Umweltkommrssion ersetzt. Art. 44. Baukommission wird durch Bau- und Umweltkom mission ersetzt. Abstellflächen für Motorfahrzeuge Art. 48. Baukommission wird durch Bau- und Umweltkommissíon ersetzt. Form des Baugesuches Art. 50. Baukommission wird durch Bau- und Umweltkommrssion ersetzt. Baukontrolle u Fassung gemäss Erlass vom B. März 2011 (Ergänzungauflage vom 23. März 2011 bis 21 . April 201 1 ) 3 f lawil.ch ooo lnkrafttreten Art. 52bis. Der l. Nachtrag tritt mit der Genehmigung des Baudepartementes des Kantons St.Gallen in Kraft. Meldeverfahren Anhang L Baukommrssion wird durch Bau- und Umweltkommrssion ersetzt. Flawil, 4. Mai 201018. Mär22011 Gemeinderat Flawil Werner Mu berger senring Gemeindep dent iber Offentliche Auftage vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2010. Ergänzungsauflage vom 23. März 2011 bis 21. April 2011 . Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 13. Januar 2012 bis 21. Februar 2012. Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 2 I' APR' 201{ Für das Baudepartement des Kantons St.Gallen Mit Ermächtigung Amtes für Raumentwickl ung und Geoinformation: rri 31. '/.\ -;{û¡ .iITDì z Dipl. lng.ETH Ueli Strauss L.ll y''r llllJ./w að : v PA R1 4 flawil, ch ooo ll. Nachtrag zum Baureglement Version 1.21 Vom einderat erlassen am 26. April 2016 Öffentliche Auflage vom 18. Mai2016 bis 16. Juni2016 Fakultatives Referendum vom 24. Oktober 2016 bis 2. Dezember 2016 Vom Baudepartement genehmigt am … ln Anwendung ab... Formulierungen Die in diesem Nachtrag verwendeten männlichen Formulierungen sind geschlechtsneutralzu verstehen und beziehen sich auf Frauen und Männer. f Iawil.ch ooo Der Gemeinderat Flawil erlässt gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom22. Juni 19791; Art.2 und 7 des Gesetzes überdie Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 19722; A4=461¡çU Art. 3 und Art. 90 Abs.2 des Gemeindegesetzes vom 23=-4ugnrst-4€79 21. April 20093; Art. 102 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19884 sowie gestützt auf AÉ=4SBst-* Art. 29 der Gemeindeordnung vom 4 Ðl€Eemb€+-4€€e 6. Mai 2011 folgenden ll. Nachtrag zum Baureglement (Ánderungen fett): Art.3 lVollzug Abs. 1. Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung im Sinne des Art. 4 ff BauG und kann Aufgaben und Vollzug an Kommissionen gemäss Organisationsreglement delegieren. lnsþesendere wird das Bauwesen an die Bau Abs. 2. Das Bauwesen wird an die Bau- und Infrastrukturkommission delegiert. Diese kann nach Bedart ein beratendes Architektur- oder Planungsbüro beiziehen. Für die Beurteilung von Bauvorhaben mit massgeblichen Veränderungen in Ortsbild- und Strukturschutzgebíeten nach Schutzverordnung kann sre ern Fachgremium einsetzen. Abs. 3. ln die Zuständigkeit der Geschäftsleitung Bau und lnfrastruktur fallen, sofern keine wichtigen öffentlichen lnteressen berührt sind, keine Einsprache erhoben wurde oder keine Ausnahmebewilligung ertorderlich ist, die Besch/ussfassung über:
a)geringfügige Anderungen an bestehenden Bauten;
b)Korrekturpläne, wenn die Abweichung von den bewilligten Baugesuchsplänen geringfügig ist;
c)andere bewilligungspflichtige Sachverhalte von geringer Bedeutung, die von der Bau- und lnfrastrukturkom m ission festgelegt werden. Abs. 4. VeÉügungen und Entscheide der Geschäftsleitung Bau und lnfrastruktur können beim Gemeinderat angefochten werden. Verfügungen und Entscheide der Bau- und lnfrastrukturkommission sowe des Gemeinderates können mit Rekurs bei der zuständigen kantonalen Behörde angefochten werden.
1SR 700; abgekürzt RPG 'zsGS 731.1; abgekürzt BauG 3 sGS 151.2; abgeküzt GG a sGS 732.1; abgeküzt StrG f lawil.ch ooo Aþs, 5. Für die Bauaufsicht und den Vollzug der Besch/disse des Gemeinderates und der Bau- und Infrastrukturkommission isf die Geschäfrsleitung Bau und I nfrastruktu r zu ständ ig. Abs. 1. ln den Weilerzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig. Betreffend Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung gelten die massgeblichen Bestimmungen der kommunalen Schutzverordnung vem 28, Mårz 1995. Art. 13 | Weilerzonen Abs. 2. Sind zwei annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten vorhanden, kann die Bau- und lnfrastruk-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.