Art. 22 · Baukontrolle
BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 14 · Original-PDF
1Der Bauverwaltung bzw. der dafür bestimmten Stelle ist zwecks Baukontrolle vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen: nach Erstellen des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten; nach Erstellen des Wasseranschlusses, vor dem Eindecken; nach Erstellen der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken; beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; nach Armierung des Schutzraumes; nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten; nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
3Die Baukontrolle hat innert 3 Werktagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist erneut Anzeige für die Nachkontrolle zu machen.
4Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.