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Art. 2 · Zuständigkeit und Bauberatung

BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 3 · Original-PDF

1Das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates.

2Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung der Geschäfte eine Baukommission bestimmen. Zur Aufgabenerfüllung wird die Baubewilligungskompetenz an die Baukommission delegiert.

3Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Baukommission und des Gemeinderats. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen.

4Verfügungen und Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonalen Rekursinstanz weitergezogen werden, Verfügungen der Bauverwaltung an den Gemeinderat.1

RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz NHG: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kantonales Baugesetz StrG: Kantonales Strassengesetz SN: Schweizer Norm

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.