Art. 98 · Besonderer Schutz
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 7 · Original-PDF
1Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Die gemäss Art. 17 Abs. 2 BauG in den Grünzonen zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Architektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die Umgebung einzufü gen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu neh men.
2In den Grünzonen Erholung GE dürfen Bauten und Anlagen nur so weit erstellt werden, als sie die unmittelbare Erholungs- und Freizeit nutzung erfordert.
3In den Grünzonen Freihaltung GF, Schutzgegenstand gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.