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Art. 98 · Besonderer Schutz

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 7 · Original-PDF

1Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Die gemäss Art. 17 Abs. 2 BauG in den Grünzonen zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Architektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die Umgebung einzufü­ gen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu neh­ men.

2In den Grünzonen Erholung GE dürfen Bauten und Anlagen nur so­ weit erstellt werden, als sie die unmittelbare Erholungs- und Freizeit­ nutzung erfordert.

3In den Grünzonen Freihaltung GF, Schutzgegenstand gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.