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Art. 8 · Regelbauvorschriften

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 2 · Original-PDF

Baureglement

1Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil. Es dient der Förderung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens, hygienisch einwandfreier Wohnungen und Arbeitsplätze sowie der geordneten, baulichen Ent­ wicklung der Gemeinde.

2Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie Spezialvor­ schriften der Gemeinde bleiben vorbehalten, soweit dieses Bauregle­ ment nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung trifft. Art. 8 Regelbauvorschriften Soweit in diesem Reglement, in der Schutzverordnung oder in einem Sondernutzungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Regelbauvorschriften: Anzahl Vollgeschosse Gebäudehöhe maximal Firsthöhe maximal Gebäudelänge maximal Mehrlängenzuschlag ab 1) 20.0 m Grenzabstand klein Grenzabstand gross Gebäudeabstand Grundstücksintern mindestens Emp i fndlichkeitsstufe (Art. 43 Abs. 1 LSV / Art. 32 EG-USG) Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.