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Art. 30 · raingestaltung

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind durch geeignete Stellung und Stafef lung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainver­ änderungen, künstliche Böschungen und Stützbauwerke auf das Mini­ mum beschränkt bleiben. Terrainveränderungen sind dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen und dürfen nicht verunstaltend wirken. Böschungen dürfen eine maximale Neigung von 2:3 nicht überschreiten.

2Böschungen, Hangsicherungen und Einfriedungen sind so anzu­ legen, dass die Zugänglichkeit für Unterhalt und die Pfel ge jederzeit ­gesichert ist. Gegenüber Nachbarsgrundstücken hat der Böschungs­ fuss beziehungsweise die Stützmauer einen Grenzabstand von mindestens 0.60 m einzuhalten. Ab einer Höhe von 1.50 m sind sie zu begrünen und mittels Bermen von mindestens 0.80 m Rücksprung aufzugliedern.

3Bei Strassen gilt Art. 21 BauR; Böschungen und Einfriedungen über 1.20 m sowie Lebhäge über 1.80 m sind im Steigungsverhältnis 1:1 aufzugliedern, wobei eine Berme von mindestens 0.80 m Tiefe zu erstellen ist.

4Abgrabungen sind bis zu einer mittleren Abgrabungshöhe von 1.50 m und maximal über die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgra­ bungen bis zu 2.50 m bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt. RPV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.