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Art. 132 · Strafbestimmungen

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 22 · Original-PDF

1Dem Gemeinderat respektive den zuständigen Baukontrollorganen ist mittels Meldekarten, die mit der Baubewilligung zugestellt werden, vor beziehungsweise während der Bauzeit unaufgefordert mindestens ein Arbeitstag vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen:

–nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;

–nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, vor dem Eindecken der Leitungen;

–bei Zivilschutzbauten nach Armierung des Schutzraumes, vor dem Betonieren der Wände und Decken;

–nach Fertigstellung des Tankraumes, vor dem Einbau des Treibund Brennstoffbehälters in den Tankraum;

–beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten;

–nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputz­ arbeiten;

–nach Fertigstellung des Baus. Energiegesetz / Energieverordnung

2Beanstandungen aufgrund der Baukontrolle sind dem Bauherrn, beziehungsweise der verantwortlichen Bauleitung, unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Die Schlussabnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung in der Regel innert sechs Monaten seit deren Anzeige.

3Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbe­ halten. Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrol­ len anordnen. 22 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.