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Art. 48

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 16 · Original-PDF

1Auf Verlangen der Baubehörde sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, detaillierte Nachweise über genügende Schall- und Wärmeisolation, detaillierte Emissionserklärungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben ein Modell oder eine technische Fotomontage, usw. einzureichen.

2Die Baubehörde ist auch befugt, unter vorheriger Anzeige an den Bauherrn für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten ein Gutachten einzuholen. Schutz öffentlicher Art. 49 Einrichtungen

1Die Bauherrschaft hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den Werkeigentümern, insbesondere bei der Leitung der Regionalwerk Toggenburg AG (RWT), den Dorfkorporationen, der Gruppenwasserversorgung, den Technischen Betrieben Wil (Abteilung Gas), der Gemeindeverwaltung, der Telefondirektion und eventuell auch beim Grundeigentümer über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren.

2Gegenüber der Gemeinde ist ausschliesslich der Bauherr für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich.

3Öffentliche Einrichtungen wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassen rinnen usw. sind zu schützen und dürfen nur von den zuständigen Organen auf Kosten des Bauherrn geändert werden. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Gesteigerter Gemeingebrauch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.