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Art. 3 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 3 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung. Er ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide und Verfügungen der Baubehörde.

2Die Baubehörde ist das Bewilligungs- und Kontrollorgan für Bauten und Anlagen in der Gemeinde. Sie ist zuständig für das Bewilligungsverfahren und Verfügungen in den Bereichen Bauwesen und Umweltschutz. II PLANUNG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.