Art. 732.111
BZO Baureglement Wattwil · S. 18 · Original-PDF
732.111. Art. 25 Unterirdische Bauten TE
1Als unterirdisch gilt eine Baute, wenn ihr Niveaupunkt in der Decke oder darüber liegt.
2Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenn der anstossende Bauteil innerhalb des ordentlichen kleinen Grenzab standes vollständig im gewachsenen Terrain liegt und überdeckt ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Strassenwesen. Art. 26 Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung TE
1Dachaufbauten, -einschnitte und liegende Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und dürfen den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen. Dachaufbauten dürfen zusammen höchstens 1/2, Dacheinschnitte höchstens 1/3 und die Kombination verschiedener Dachelemente höchstens 1/2 der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und bis an die Fassadenflucht reichen.
2Dachflächenfenster sind einzeln klein zu halten und dürfen insge samt nicht mehr als 8 % der Fläche der entsprechenden Dachseite einnehmen; Wintergärten sind davon ausgenommen. Gegenüber First, den Dachkanten haben Dachflächenfenster mindestens einen Abstand von 1,0 m einzuhalten. Die Messweise für die Dachflächenfenster ist das Glaslicht. Die Fenstereinfassung hat in der Farbe des Daches oder in Kupfer zu erfolgen.
3Bei Flachdachaufbauten dürfen Liftaufbauten, Aufbauten für Trep penhäuser oder andere technisch bedingte Dachaufbauten auf max. 1/3 der Länge einer Gebäudeseite bis in die Fassadenflucht reichen. U Die m ittlere Dachneigung darf nicht m ehr als 45° betragen. In der Bauzone des Ortsteils Krinau sind Dächer mit einer Neigung unter 15 Grad nicht gestattet.
5Bedachungen mit hellen oder grellen Farben oder durchsichtigen Flächen sind im ganzen Gemeindegebiet nicht gestattet. Ausnahmen aufgrund eines die Umgebung berücksichtigenden Farbkonzeptes kön nen bewilligt werden. Art. 27 Technisch bedingte Dachaufbauten; Sonnenkollektoren; Antennenanlagen
1Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge und Liftaufbauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über den Aus bau des Dachgeschosses erstellt werden. Technisch notwendige Dach aufbauten sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.
2Solaranlagen dürfen nicht verunstaltend wirken. Insbesondere müs sen sie sich bezüglich Form, Struktur und Farbgebung in die Dach- und Fassadenfläche einfügen.
3Antennenanlagen haben sich bezüglich Gestaltung, Standort und Farbgebung in die bauliche Umgebung einzufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.