Art. 6 · VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
BZO Baureglement Wattwil · S. 6 · Original-PDF
6 r ____________________________________________________ Art. 6 Erlass und Revision des Richtplanes
1Der Richtplan wird vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann je dermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft und beantwortet diese. Er berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Der Plan wird dem Bau departement zur Kenntnisnahme unterbreitet.
2Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, kann der Richtplan geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung. Art. 7 Einsichtnahme Sämtliche Planungsmittel können unentgeltlich im Original auf der Bauverwaltung eingesehen werden.
3ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zonenarten Abkürzungen Bauzonen Kernzone
4Vollgeschosse K4 Kernzone
3Vollgeschosse K3 Kernzone
2Vollgeschosse K2 Wohnzone
4Vollgeschosse W4 Wohnzone
3Vollgeschosse W3 Wohnzone
2Vollgeschosse W2 W2-A Wohnzone
2Vollgeschosse Talgebiet W2-B Wohnzone
2Vollgeschosse Hanglage Wohn-Gewerbe-Zone
4Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone
3Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbe-Zone
2Vollgeschosse WG2 Industriezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.