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Art. 17 · Art. 23 Anbauten, Nebenbauten

BZO Baureglement Wattwil · S. 17 · Original-PDF

17 Art. 23 Anbauten, Nebenbauten TE

1Bauten mit höchstens 3,0 m Gebäude- und 5,0 m Firsthöhe sowie 50,0 m2 Gebäudegrundfläche gelten als Anbauten im Sinne dieses Reglementes, wenn sie ein Bauteil des Hauptgebäudes sind; derartige Bauten, die baulich mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind, gel­ ten als Nebenbauten.

2Für An- und Nebenbauten gelten folgende Sonderbauvorschriften:

a)Es dürfen nur auf einem Geschoss anrechenbare Geschossflächen angeordnet werden. Zusätzlich darf das Untergeschoss als gewerbli­ cher Einstellraum genutzt werden; b| Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3,0 m;

c)Der Gebäudeabstand von unbewohnbaren Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss - vorbehältlich der Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung - mindestens 4,0 m be­ tragen. Befinden sich in der der Nebenbaute gegenüberliegenden Fas­ sade der Hauptbaute für die Belichtung notwendige Fenster Igemäss Art. 331, so ist ein Gebäudeabstand von mindestens 6,0 m einzuhalten; dl An- und Nebenbauten mit höchstens je 40,0 m2 Gebäudegrundflä­ che, die keine Wohn- oder Arbeitsräume aufweisen dürfen mit schrift­ licher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Gren­ ze gestellt oder zusammengebaut werden. Art. 24 Vorbauten TE

1Als Vorbauten gelten freitragende Bauteile wie Erker, Balkone, Vor­ dächer, etc.. Feingliedrige, dreiseitig offene Konstruktionen dürfen auch abgestützt werden. Vorbauten dürfen nicht mehr als 2,0 m über die Gebäudefassade und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlän­ ge mit maximal 1,5 m über den baugesetzlichen Gewässer- und Wald­ abstand, über die Strassenbaulinie oder in den Grenzabstand hineinra­ gen.

2Bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzbauten darf die Vor­ dach-Ausladung nicht mehr als 3,0 m, die Grenz-, Strassen-, Gewäs­ ser- oder Waldabstand- bzw. die Baulinienunterschreitung nicht mehr als 1,5 m betragen.

3Vorbauten sind energetisch dem Stand der Technik entsprechend zu konzipieren. U Gegenüber Kantonsstrassen gilt Art. 4 der Strassenverordnung (sGS

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.