Art. 17 · Art. 23 Anbauten, Nebenbauten
BZO Baureglement Wattwil · S. 17 · Original-PDF
17 Art. 23 Anbauten, Nebenbauten TE
1Bauten mit höchstens 3,0 m Gebäude- und 5,0 m Firsthöhe sowie 50,0 m2 Gebäudegrundfläche gelten als Anbauten im Sinne dieses Reglementes, wenn sie ein Bauteil des Hauptgebäudes sind; derartige Bauten, die baulich mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind, gel ten als Nebenbauten.
2Für An- und Nebenbauten gelten folgende Sonderbauvorschriften:
a)Es dürfen nur auf einem Geschoss anrechenbare Geschossflächen angeordnet werden. Zusätzlich darf das Untergeschoss als gewerbli cher Einstellraum genutzt werden; b| Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3,0 m;
c)Der Gebäudeabstand von unbewohnbaren Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss - vorbehältlich der Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung - mindestens 4,0 m be tragen. Befinden sich in der der Nebenbaute gegenüberliegenden Fas sade der Hauptbaute für die Belichtung notwendige Fenster Igemäss Art. 331, so ist ein Gebäudeabstand von mindestens 6,0 m einzuhalten; dl An- und Nebenbauten mit höchstens je 40,0 m2 Gebäudegrundflä che, die keine Wohn- oder Arbeitsräume aufweisen dürfen mit schrift licher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Gren ze gestellt oder zusammengebaut werden. Art. 24 Vorbauten TE
1Als Vorbauten gelten freitragende Bauteile wie Erker, Balkone, Vor dächer, etc.. Feingliedrige, dreiseitig offene Konstruktionen dürfen auch abgestützt werden. Vorbauten dürfen nicht mehr als 2,0 m über die Gebäudefassade und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlän ge mit maximal 1,5 m über den baugesetzlichen Gewässer- und Wald abstand, über die Strassenbaulinie oder in den Grenzabstand hineinra gen.
2Bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzbauten darf die Vor dach-Ausladung nicht mehr als 3,0 m, die Grenz-, Strassen-, Gewäs ser- oder Waldabstand- bzw. die Baulinienunterschreitung nicht mehr als 1,5 m betragen.
3Vorbauten sind energetisch dem Stand der Technik entsprechend zu konzipieren. U Gegenüber Kantonsstrassen gilt Art. 4 der Strassenverordnung (sGS
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.