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Art. 13.0 · gestattet

BZO Baureglement Wattwil · S. 9 · Original-PDF

13.0 gestattet gestattet II II II III III III IV III III II 12)111 1) allseitig gleicher Grenzabstand (unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 3| 2) für Bauten mit gewerblich genutztem Anteil von mind. 1/3 der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche 3) innerhalb der Zone 4) gegenüber Grundstücken in Wohn- sowie Wohn-Gewerbe-Zonen im Mass der Gebäudehöhe, mindestens aber 10.0 m (unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 31 51 für Einzelbauten 6) für Doppel-, Reihen- und Terrassenhäuser 7) optisch wirksame Staffelung bei mehr als 18.0 m GL, mindestens aber 1.0 m 81 optisch wirksame Staffelung bei mehr als 24.0 m GL, mindestens aber 1.0 m 9) optisch wirksame Staffelung bei mehr als 40.0 m GL, mindestens aber 3.0 m 101 über dem ersten Vollgeschoss 111 Ausbau der ganzen Vollgeschossfläche zulässig, jedoch nur für gewerbliche Zwecke 12) für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen Art. 10 Ergänzende Vorschriften zu den Bauzonen

1An Bauten und Anlagen in den Kernzonen werden bezüglich Einord­ nung, Architektur und Umgebungsgestaltung erhöhte Anforderungen gestellt. Neu- und Umbauten haben sich gut in die Häusergruppe oder -zeile einzufügen; sie sind abzustimmen bezüglich:

–Gebäudehöhe

–Gebäudelänge

–Firsthöhe

–Dachform

–Gesimshöhe

–Dachneigung

–Geschosshöhe

–Fassadengestaltung

–Geschosszahl

–(Material- und Farbwahl] Auf Hauptbauten sind in der Regelbauweise nicht zugelassen:

–Flachdächer

–Sheddächer

–Pultdächer auf freistehenden Gebäuden

2Der Abbruch eines Gebäudes in den Kernzonen ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Verwirklichung in­ nert nützlicher Frist sichergestellt oder aus Ortsbildschutzgründen die Freihaltung des Grundstücks erforderlich ist.

3In der Gewerbe-Industrie- und in der Industriezone können für Anla­ gen, welche bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen und seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, oder für Betriebe, welche der Störfallverordnung unterstehen, nach Massgabe der Risi­ kofaktoren grössere Grenzabstände festgelegt werden. Art. 11 Landwirtschaftszone L

1Silobauten dürfen die Gebäudehöhe von 9,0 m nicht übersteigen. Si­ lotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen; hiezu kann der Gemeinderat insbesondere im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c BauG eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes erteilen. Anlagen und Bauteile sind in dunklen Farben zu halten. __________________________________________________ r * ! „

2Auf freistehenden Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Mit solchen Bauten zusammengebaute Ne­ bentrakte dürfen auch Pultdächer aufweisen, sofern die niedrige Ge­ bäudeseite vom Hauptbau abgewandt steht. Art. 12 Grünzonen GF, GE, GG, GS

1Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen, der Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 BauG sowie des Grundwasserschut­ zes gemäss Art. 19 ff. des Gewässerschutzgesetzes.

2Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische in den Fällen von Art. 17 Abs. 1 lit. a und b BauG, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt wird.

3Die im Zonenplan besonders bezeichneten Grünzonen dienen den folgenden Zwecken: GF Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG GE Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG GG Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasser­ schutzarealen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BauG GS Erhaltung von Schutzgegenständen gemäss Art. 98 BauG und Art.

17Abs. 1 lit. c BauG; insbesondere auch für Landschafts- und Naturschutz-Zwecke sowie zur Freihaltung des Thuruferraumes im Bereich des Siedlungsgebietes Art. 13 Uebriges Gemeindegebiet UeG Für Bauten und Anlagen im übrigen Gemeindegebiet gelten die Vor­ schriften der Landwirtschaftszone gemäss Art. 11.

4BAUVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.