Art. 132 · Strafbestimmungen
BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 26
Nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten; Bei Zivilschutzbauten nach Armierung des Schutzraumes, vor Energiegesetz / Energieverordnung dem Betonieren der Wände und Decken Nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken) Beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten Nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten Vor dem Einbau des Treib- und Brennstoffbehälters in den Tankraum Nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
2Die Baukontrolle durch den Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Organe hat innert nützlicher Frist nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn, beziehungsweise der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
3Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 26 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau - Krumrnenau 6 Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.