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Art. 108 · Ausnahmen

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 17

2Gemessen wird ab der Grundstücksgrenze der Strasse. Wo keine Strassenparzelle ausgeschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoirrand gemessen. EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände

3Entlang klassierter Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. '" ö <Jl t:: "' e i 1- □ □ ◄ ► ... … StrassenStrassenabstand abstand "' "' N N c:: c:: i'! i'! C) C)

4Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand respektive der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz. □ □ GA GA = Grenzabstand

5Zwischen Stützmauern oder massiven Zäunen und Strassen, beziehungsweise Trottoirrändern ist innerhalb von Bauzonen - zur Gewährleistung von Schneeräumung und Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 100 des Strassengesetzes - ein Bankett von mindestend 0.50 m Breite anzulegen, soweit das Strassengesetz keinen grösseren Abstand verlangt. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 17 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau

6Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht. gJ C "' (9 L. mind. 2A 1 max

–- - - ~~o_ni.T_ -Ejr- - gewächsenes NiveauUntergeschoss punkt Terrain

7Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen. Brandschutznorm VKF

8An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Bauten keine nach Art. 22 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. StrV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.