Art. 26 · Gebühren und Auslagen
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 18 · Original-PDF
1Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sind Gebühren zu entrichten. Der Stadtrat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.
2Entstehen insbesondere durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen kann eine sachgerechte andere Kostentragung vereinbart werden. Die Bau- und Umweltkommission kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.