Art. 25 · Baukontrolle
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 17 · Original-PDF
1Der Bauverwaltung bzw. der dafür bestimmten Stelle ist zwecks Baukontrolle vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert mind. 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: a) nach Erstellen des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten b) nach Erstellen der Abwasser- und Entwässerungsanlagen, vor dem Eindecken c) vor dem Einbau des Brennstoffbehälters in den Tankraum d) beim Ansetzen der Kamine und Feuerungsanlagen e) nach Bewehrung des Schutzraumes, vor dem Betonieren f) nach Fertigstellung von Kamin und Feuerungsanlage, jedoch vor deren Benützung g) nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten h) nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Die Bau- und Umweltkommission kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen. 17 7.1-1
3Die Baukontrollen haben während des Bauablaufs in nützlicher Frist, die Schlussabnahme innert 5 Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind der Bauherrschaft bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
6Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.