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Art. 24 · Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 17 · Original-PDF

1Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Immissionsbekämpfung dem Stande der Technik entsprechende, geräusch-, staub-, erschütterungs- und abgasarme Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bau- und Umweltkommission kann den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren verbieten oder zeitlich beschränken.

2Der Unternehmer in Vertretung des Bauherrn hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten und -anlagen zu informieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.