Art. 18 · Dächer und Umgebung
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 13 · Original-PDF
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung in den Baukörper und das Schrägdach einzuordnen. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche sowie in der Länge beschränkt. Dabei sind Dachaufbauten und -einschnitte bis zu einem Fünftel oder Dachflächenfenster bis zu einem Zehntel der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. Zudem dürfen sie pro Dachgeschoss höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge beanspruchen und sie haben vom Dachrand einen minimalen Abstand von 0.75 m einzuhalten. Die Längen- und Flächenregel ist bei zusammengebauten Bauten pro Gebäudeteil einzuhalten.
2Nicht begehbare Flachdächer sind zu begrünen.
3Terrainveränderungen insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Natürlich gestaltete Böschungen dürfen eine Neigung von max. 2:3 aufweisen. Die maximal zulässige Schütthöhe darf 2.5 m nicht übersteigen.
4Bei gewerblichen Bauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind auf privatem Grund Abstellflächen für die Abfallentsorgung mit Strassenanstoss zu errichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.