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Art. 6bis · Schwerpunktzone Streuli-Areal

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 7 · Original-PDF

2 Die Schwerpunktzone «Streuli-Areal» bezweckt die Umstrukturierung des durch Industrie und Mischnutzung geprägten Areals nach den Entwicklungszielen der Gemeinde Uznach. Sicherzustellen sind:

a)eine Zentrumsüberbauung von hoher städtebaulicher, architektonischer und freiräumlicher Qualität auf Basis des richtungsweisenden «Masterplan Streuli (2018)»; der konkrete Nachweis für das Projekt ist über ein qualitätssicherndes Verfahren zu erbringen.

2Ergänzt zum Baureglement der Gemeinde Uznach vom 28. Dezember 2017 und erlassen vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Uznach gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 31 der Gemeindeordnung Uznach sowie Art. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG).

b)die Realisierung eines rund 1.0 ha grossen durchwegten Parks als Spiel- und Begegnungsbereich, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

c)die Stärkung der lokalen Verkehrsbeziehungen durch neue direkte Wegverbindungen.

d)die Realisierung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots mit standort- respektive bedarfsgerechtem Parkierungsangebot.

e)die Ansiedelung von Betrieben insbesondere zur Zentrumsversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs.

Zulässig sind Wohnnutzungen und höchstens mässig störende gewerbliche Nutzungen aus den Bereichen Gastronomie, Unterhaltung, Konsum, Gesundheitsversorgung, täglicher Bedarf, Tourismus oder Dienstleistung.

Die zulässige Überbauung und die Sicherung der Projektqualitäten werden in einem oder mehreren Sondernutzungsplänen – allenfalls zusätzlich mit einem Teilstrassenplan – festgelegt. An den Zonengrenzen ist ein Grenzabstand von wenigstens 4.0 Metern einzuhalten, sofern Strassenabstände oder ein Sondernutzungsplan in der Folge eines qualitätssichernden Verfahrens nichts anderes bestimmen.

Im südöstlichen Bereich der Schwerpunktzone (Raum Verzweigung Eisenbahn-/ Bahnhofstrasse) ist im Rahmen des städtebaulichen Hochhauskonzepts Uznach (24.11.2020) die Errichtung eines Hochhauses mit einer maximalen Gesamthöhe von 60.0 m zulässig. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss Art. 104 und

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.