Art. 45 · Gebühren und Auslagen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 25 · Original-PDF
Für die Behandlung des Baugesuches, des Bauermittlungsgesuches, die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke usw. sowie für die Benützung des öffentlichen Grundes sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifes zu entrichten.
Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusätzliche Aufwendungen, so sind dieselben durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen.
VIII. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.