Art. 36 · Ein- und Ausfahrten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 22 · Original-PDF
Garage- und Hofzufahrten dürfen höchstens 15 %, ab Fahrbahnrand auf einer Länge von 2.50 m höchstens 3 %, Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf die Strasse soll wenigstens 3.50 m vom Fahrbahnrand unter einem Winkel von 30° gewährleistet sein. Ausfahrten, die in Strassen ausmünden, sind zudem beidseitig mit Radien von mindestens 3.00 m zum Fahrbahnrand auszurunden.
Vor Garagen ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe bei Strassen ohne Trottoir und von 5.00 m bei Strassen mit Trottoir anzulegen. Für Lastwagen- oder gewerbliche Garagen muss dieser Vorplatz mindestens 7.50 m tief sein.
Ein- und Ausfahrten benachbarter Liegenschaften sollen nach Möglichkeit zusammengelegt werden und gemeinsam in Strassen ausmünden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.