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Art. 32 · Mindestmasse

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 17 · Original-PDF

BauG Art. 53

1Raumhöhe: Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:

–Aufenthaltsräume/Arbeitsräume mind. 2.30 m

–Einstell-, Estrich- und Kellerräume mind. 2.10 m Bei nicht waagrechter Decke ist die vorgeschriebene lichte Raumhöhe über mindestens 6.00 m2 der Bodenfläche pro Zimmer einzuhalten.

2Bodenfläche: Die Bodenfläche von Räumen, welche zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, hat mindestens 10.00 m2 zu betragen. Räume welche zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind Wohn- und Schlafräume, geschlossene Küchen, sowie Räume in denen Personen einen Arbeitsplatz haben oder haben können (z.B. Büroräume, Werkstatträume, usw.). Bei offenen oder teilweise offenen Küchen kann die Raumfläche auf minimal 6.00 m2 reduziert werden.

3Fensterfläche: Das Rahmenlichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen/Arbeitsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen, ausgenommen sind Küchen.

4Treppenhäuser: Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste für Wohnungszugänge muss mindestens betragen:

–In Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in höchstens zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern: 1.00 m

–In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 2 Vollgeschossen: 1.20 m Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern und öffentlichen Gebäuden sind mit Handläufen zu versehen.

5Brüstungen Geländer und Brüstungen sind unfallverhindernd zu gestalten. Es gelten die und Geländer: Vorschriften der SIA-Norm 358.

6Abstellräume: In Mehrfamilienhäusern ist zu jeder Wohnung ein Abstellraum (Reduit, Kelleroder Estrichteil) in der Grösse von 8 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche zu erstellen, mindestens aber 5.00 m2. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges gemeinsame Abstellräume, insbesondere für Kinderwagen und Velos vorzusehen, deren Grösse 1/25 der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche zu betragen hat. Gemeinde Kaltbrunn

–18 - Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.