Art. 31 · raingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 17 · Original-PDF
BauG Art. 75bis Anhang 13
1Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1.00 m Höhendifferenz (Total der Abgrabung und Auffüllung) oder 100.00 m2 Fläche gelten als eingreifende Veränderungen und sind baubewilligungspflichtig. Sofern die Auffüllungen nicht grenzüberschreitend ausgeführt werden, dürfen sie nicht näher als 0.50 m an die Grenze oder an den Strassenrand reichen.
2Die Böschungsneigung darf nicht steiler als 2:3 sein. Steilere Böschungen erfordern Stützkonstruktionen wie z.B. Stützmauern, Steinkörbe, naturnahe Böschungsstabilisierungssysteme, usw. Ihre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser sein als 2.50 m. Höhere Stützkonstruktionen sind in der Höhe mindestens alle 2.00 m durch wenigstens 1.20 m tiefe Bermen zu gliedern. Diese sind zu bepflanzen.
4.4 KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENE- VORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.