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Art. 22 · Gewässerabstand

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 13 · Original-PDF

BauG Art. 59 Anhang 7

1Bauten und Anlagen haben gegenüber Bächen den Abstand gemäss Art. 59 BauG einzuhalten, soweit durch Baulinien in den Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen nichts anderes bestimmt wird.

2Gegenüber eingedohlten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.00 m plus 1.75-mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. die Voraussetzungen von Art. 77. Abs.1 und Abs. 2 BauG erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.