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Art. 20 · Strassenabstände

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 12 · Original-PDF

StrG Art. 104 Anhang 5

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten:

–an Staatsstrassen 4.00 m

–an Gemeindestrassen 3.00 m

2Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.3 m und eine maximale Höhe von 1.20 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzliche Mehrhöhe.

3Unterirdische Bauten und Anlagen haben gegenüber Gemeindestrassen und Gemeindewegen einen Abstand von mindestens 2.00 m und gegenüber Staatstrassen von mindestens 4.00 m einzuhalten.

4Gemessen wird ab Strassengrenze; wo keine Strassenparzelle ausgeschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab äusserem Trottoirrand gemessen.

5Die Vorschriften für Garagenvorplätze (Art. 29) bleiben vorbehalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes. Gemeinde Kaltbrunn

–13 - Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.