Art. 19 · Berechnung der Geschosszahl
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 12 · Original-PDF
Anhang 4
1Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Unter- oder Dachgeschoss gilt.
2Als Untergeschosse gelten Geschosse, wenn die Oberkante des Fussbodens des Erdgeschosses (EG) den Niveaupunkt um höchstens 1.30 m überragt. Der Abstand von Oberkant EG-Fussboden zum abgegrabenen oder gewachsenen Terrain darf - gemessen in der Fassade - an keiner Stelle mehr als 3.50 m betragen.
3Im Dachraum liegende Geschosse zählen als Dachgeschosse, wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1.30 m beträgt sowie Geschosse, die unter einem Neigungswinkel von 45° (alter Teilung) von der Schnittlinie der Längsfassade mit der Flachdachhaut als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen.
4Eine abweichende Positionierung des Attikageschosses ist zulässig. Dessen Grundfläche, die sich aus Art. 19 Abs. 3 BauR und den zulässigen Dachaufbauten nach Art. 26 Abs. 1 BauR ergibt, muss dabei eingehalten werden. Für das abweichend positionierte Attikageschoss gilt das Winkelmass nicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.