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Art. 14 · Besondere Bauweise

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 10 · Original-PDF

BauG Art. 27

Durch einen Überbauungsplan kann im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte wegleitend:

a)Gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild;

b)Besondere Berücksichtigung der Erfordernisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, Immissionen, usw.) BauG Art. 53; c) Attraktiv und verkehrssicher geführte Fussgängerverbindungen;

d)Rationelle Erschliessung und zweckmässige Anordnung der Abstellfläche für Motorfahrzeuge. 50 % der Abstellfläche für Motorfahrzeuge müssen überdeckt oder unterirdisch erstellt werden;

e)Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen mit gestalteten Kinderspielflächen von mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen erstellt werden. BauG Art. 73; f) Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen sorgfältig zu gestalten BauG Art. 75bis;

g)Keine erhebliche Beeinträchtigung von Nachbarinteressen;

h)Versickerung oder Retention des Meteorwassers; i) Eine optimale Energienutzung, beispielsweise durch Erreichen des Minergie-Standards sowie durch eine sparsame Haustechnik, wobei mindestens die Zielwerte der entsprechenden Normen einzuhalten sind;

2Die Bedingungen für eine besondere Bauweise mittels Gestaltungsplan richten sich nach Art.

28BauG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.