Art. 12 · Grünzonen G (GF, GE, GS, GGS)
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 9 · Original-PDF
BauG Art. 17
1Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes (GF), der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE), der Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 des Baugesetzes (GS) sowie des Grundwasserschutzes (GGS) gemäss Art. 19 ff. des Gewässerschutzgesetzes.
2Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische in den Fällen von Art. 17 Abs. lit. a und b BauG, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt wird.
3Die im Zonenplan besonders bezeichneten Grünzonen dienen den folgenden Zwecken: GF Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes gem. Art 17 Abs. 1 Iit. a BauG GE Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen gem. Art 17 Abs. 1 Iit. b BauG GS Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 des Baugesetzes gem. Art 17 Abs. 1 lit. c BauG; insbesondere auch für Landschafts- und Naturschutz-Zwecke GGS Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen gem. Art 17 Abs. 1 Iit. d BauG
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