Art. 21 · Mindestanforderungen
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 11
1Lichte Raumhöhe in Wohn- und Geschäftshäusern:
–Aufenthaltsräume 2.30 m
–Einstell- und Kellerräume 2.10 m
Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m2 der Bodenfläche einzuhalten.
2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen in Wohnhäusern muss mindestens 10 m2 betragen.
3Das Lichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.
4Bei Wohnbauten ist für jede Wohnung ein Abstellraum von mindestens 5 % der Geschossfläche nach Art. 61 Abs. 1 BauG, im Minimum von 5 m2, zu schaffen.
5In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen sowie für Fahrräder zu errichten.
6Wohnungszugänge und Treppenläufe haben bei Mehrfamilienhäusern eine lichte Breite von mindestens 1.20 m, bei Einfamilienhäusern von 0.90 m aufzuweisen.
7Für die erforderlichen Massnahmen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gelten die kantonalen Ausführungsbestimmungen.
8Auf neuen und bestehenden Dächern und Gebäuden, von denen Dachlawinen oder Schneerutsche Personen, Tiere oder Sachen gefährden können, sind Schneefangeinrichtungen anzubringen.
9Die Absturzkante von Hochbauten und ihren Zugängen sind mit Schutzelementen gemäss der SIA-Norm 358 „Geländer und Brüstungen“ zu versehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.