Art. 38 · Ein- und Ausfahrten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 23 · Original-PDF
1Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass sie die Sicherheit der Benützung nicht beeinträchtigen. Ausfahrten und Hofzufahrten dürfen ein Gefäll von maximal 15 % aufweisen. Sie müssen von der Strassengrenze aus 3.0 m oder von der Trottoirgrenze aus 1.0 m weitgehend horizontal verlaufen.
2Die einzuhaltenden Sichtzonen bzw. Sichtweiten sind so zu dimensionieren, dass sie die Verkehrssicherheit nach Art. 100 Strassengesetz (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet. Die Ausfahrten sind mit Radien von 3.0 m auszurunden, wo ein Trottoir besteht, hat die Ausrundung mindestens 1.50 m zu betragen.
3Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von 5.50 m anzulegen, ohne die Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
4Besteht ein rechtskräftiger Baulinien- oder Strassenplan, so sind die entsprechenden Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze einzuhalten.
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BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.