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Art. 33 · Wärme- und Schallschutz
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 22 · Original-PDF
1Für Bauten und Anlagen gilt bezüglich Energieverbrauch die kantonale Energieverordnung (sGS 741.11).
2Für den Schallschutz an Gebäuden wird auf die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) hingewiesen (SR 814.41).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.