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Art. 32 · Treppenhäuser

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 22 · Original-PDF

1Treppenhäuser müssen gut beleuchtet und genügend belüftbar sein. Es darf ihnen nicht die Funktion der Belichtung und Belüftung zugeordnet werden. Wenn sie sich im Gebäudeinnern befinden, sind sie durch Oberlichter, in Ausnahmefällen durch Lichtschächte, zu belichten und belüften.

2Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss in Mehrfamilienhäusern mindestens 1.20 m und bei Einfamilienhäusern mindestens 0.90 m betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.