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Art. 25 · Vorbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 20 · Original-PDF

1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen wie Balkone, Erker, Vordächer usw., nicht aber Treppenhäuser oder Laubengänge. Eine punktuelle Abstützung ist möglich, ausgenommen an Staatsstrassen.

2Vorbauten dürfen nicht mehr als 1.50 m in den Grenz- oder Strassenabstand hinausragen. Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen sie höchstens auf 50 % der Fassadenlänge den Grenz- oder Strassenabstand unterschreiten.

3Vorbauten haben, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, bei zusammengebauten Häusern von der seitlichen Nachbargrenze einen Abstand von 2.00 m einzuhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

4Nicht abgestützte Vordächer von Autounterständen dürfen auf der gesamten Fassadenlänge 2.0 m in den Strassenabstand hinein ragen. Vorausgesetzt das Vordach wahrt gegenüber dem bestehenden oder zukünftigen Trottoir einen Mindestabstand von 1.0 m.

1Bei Steildächern sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte gestattet. Sie dürfen bis in die Fassadenflucht reichen und sind architektonisch gut zu gestalten.

2Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überragen.

3Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Aufbauten bei Liftbauten, Antennenanlagen usw. dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachaufbauten erstellt werden. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.

4Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen haben sich gut in die Dachfläche einzufügen. Dachflächenfenster haben stehende Formate aufzuweisen.

5Die Ausdehnung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenstern ist beschränkt. Die Länge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf zusammen 50 % der jeweiligen Gebäudeseite nicht übersteigen. Die Fläche der Dachflächenfenster für sich allein betrachtet darf überdies höchstens ein Zehntel der vertikalen Ansicht der jeweiligen Dachfläche betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.