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Art. 24 · Anbauten, Nebenbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 19 · Original-PDF

1Anbauten sind eingeschossige Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und 3.50 m Gebäudehöhe und 5.00 m Firsthöhe. Die massgebende Fläche einer Anbaute errechnet sich aus der Fläche, welche sich ausserhalb der ordentlichen Grenzabstände gemäss Art. 17 BauR befindet. Anbauten müssen der Hauptbaute untergeordnet sein und müssen konstruktiv als solche erkennbar sein.

2Als Nebenbauten gelten eingeschossige Baukörper mit höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und 5.00 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50 m2 aufweisen.

3Bei Anbauten sowie Nebenbauten kann der Grenzabstand auf 3.00 m und bei Garagen auf 2.00 m vermindert werden. Für Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück kann der Gebäudeabstand gegenüber anderen Bauten bis auf 3.0 m reduziert werden, sofern sich auf den betroffenen Fassaden und Fassadenteilen keine nach Art. 28 Abs. 3 BauR erforderlichen Fensterflächen befinden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann der Grenzabstand von An- und Nebenbauten auf 1.50 m, bzw. der Gebäudeabstand auf 3.0 m reduziert werden. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften.

4In der Gewerbe-Industrie- und in der Industriezone gilt gegenüber anderen Zonen der ordentliche Grenzabstand.

5Zwei An- und Nebenbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich.

zu Abs. 3: Brandschutznorm VKF BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.