Art. 2 · Zuständigkeit
BZO Baureglement Mels · S. 4 · Original-PDF
BauG Art. 78 - 92
1Zuständigkeit der Baukommission:
a)Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 78 bis 92 BauG,
soweit diese nicht in den Bereich des Gesetzes über die
Verfahrenskoordination (VKOG) fallen und keine Einspra-
chen zu entscheiden sind.
In den übrigen Fällen stellt die Baukommission Antrag an
den Gemeinderat.
b)Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemein
destrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c - f StrG
2Zuständigkeit des Gemeinderates:
a)Ortsplanung
b)Abbaupläne
c)Bausperren
d)Landumlegungen
e)Grenzbereinigungen
f)Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Ver
anstaltungen auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. a und b StrG
g)Bewilligungen für Sondernutzungen gemäss Art. 24 StrG
h)Entscheid über Baugesuche mit Einsprachen gemäss Art.
83BauG sowie im Planverfahren für Gemeindestrassen 1 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen
gemäss Art. 45 Abs. 3 StrG sowie Gesuche, welche in
den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination
(VKOG) fallen
i)Strassenbaupolizei, insbesondere Vollzug von Art. 104ff
StrG
j)Baupolizei
k)Verwaltungszwang
l)alle übrigen Amtshandlungen, für welche in den gesetzli-
chen Bestimmungen kein anderes Gremium zuständig ist Planungsgrundlagen B.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.