Art. 31 · Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern
BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 13 · Original-PDF
1 Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 2 dieses Reglements folgende Mindestabstände einzuhalten:
–Kantonsstrasse 5.0 m
–Gemeindestrasse 1. und 2. Klasse 4.0 m
–Gemeindestrasse 3. Klasse 3.0 m
–Gemeindewege 1. bis 3. Klasse 3.0 m
Wo keine Vermarkung der Strasse oder Wege besteht, gilt der Strassenrand bzw. Trottoirhinterkante als massgebende Grenze. 13 Gemeinde Bad Ragaz
Baureglement
2 Bezüglich Bäume, Einfriedungen etc. gelten die Vorschriften von Art. 104 ff. des Strassengesetzes. 3 Wenn in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen nichts anderes festgelegt ist, haben Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern den Waldabstand ab Stockgrenze gemäss Baugesetz einzuhalten. 4 Bauten und Anlagen haben gegenüber eingedolten öffentlichen Gewässern einen Abstand einzuhalten, der die Offenlegung des Gewässers nicht erschwert. Als Mindestabstand, gemessen ab Achse des eingedolten Gewässers, gilt: 5.0 m plus 1.75 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten bzw. einem damit verbundenen Baulinienplan festgelegt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.